Auszug aus der ASR 2.2
Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen
(1) Die Anforderungen in den Punkten 5.2.1 und 6.2 gelten auf Baustellen nur für stationäre Baustelleneinrichtungen, z. B: Baubüros, Unterkünfte oder Werkstätten.
(2) Werden auf Baustellen Arbeiten mit einer Brandgefährdung durchgeführt, z. B. Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten oder Verfahren angewendet, bei denen eine Brandgefährdung besteht, z. B. Farbspritzen, Flammarbeiten, ist dort für jedes der dabei eingesetzten Arbeitsmittel ein Feuerlöscher für die entsprechenden Brandklassen mit mindestens 6 LE bereitzuhalten.
(3) Personen, die mit den vorgenannten Arbeitsmitteln tätig werden, sind theoretisch und praktisch im Umgang mit Feuerlöschern zu unterweisen. Es empfiehlt sich, diese Unterweisung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen
Folgen für den Bauherrn / Arbeitgeber
Tritt ein Schadensereignis ein besteht eventuell kein Versicherungsschutz!!!
Aufgrund nicht bzw. schlecht ausgebildetes Personal und Verstoß gegen die ASR 2.2 …….
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